Studienförderung

Bestimmungen für die FKTG-Studienförderung

Die FKTG-Studienförderung dient der Förderung von Studierenden an deutschen Hochschulen, die sich mit Themen aus der Fernseh- und Kinotechnik beschäftigen. Damit soll der wissenschaftliche Nachwuchs für die Fernseh- und Kinotechnik gefördert werden.
Richtlinien für die FKTG-Studienförderung wurden erstmals in der Sitzung des Vorstandes am 9. September 1974 beschlossen. Durch Beschlüsse des Vorstandes in den Sitzungen am 4. Juni 1980 und 11. Dezember 1984 tritt folgende erweiterte Neufassung in Kraft.

1. Angehörige einer Universität oder Fachhochschule, die dort das Fach Fernseh- oder Kinotechnik in Lehre oder Forschung vertreten, bzw. die einen Lehrauftrag über Themen aus den Gebieten Fernseh- oder Kinotechnik wahrnehmen, können Mittel aus der FKTG-Studienförderung beantragen.

1.1 Förderungsmittel dürfen nur für folgende Zwecke verwendet werden:
Allgemeine Studienförderung (vgl.  Ziff. 2)
Finanzierung der Teilnahme an der FKTG-Fachtagung (vgl. Ziff. 3)
Unterstützung wissenschaftlicher Arbeiten (vgl. Ziff. 4).

1.2 Der Vorstand der FKTG beschließt über die Höhe der für die Studienförderung beantragten Mittel.

2. Mitglieder des unter Ziff. 1aufgeführten Personenkreises können aufgrund eines schriftlichen Antrages über Mittel zur allgemeinen Studienförderung verfügen. Der Geschäftsführer unterrichtet die Antragsteller über die ihnen bereitgestellten Beträge nach dem Ergebnis der Vorstandssitzung gem. Ziff.1.2.

2.1 Der Antrag auf Mittel zur allgemeinen Studienförderung ist an den Geschäftsführer zu richten.

2.2 Die Mittel zur allgemeinen Studienförderung dürfen nur für folgende Zwecke verwendet werden:
Exkursionen mit Teilnehmern einer akademischen Lehrveranstaltung zu Firmen oder Institutionen, die auf den Gebieten Fernseh- oder Kinotechnik tätig sind. Fördernde Mitglieder der FKTG sind zu bevorzugen.
Anschaffung von Fachbüchern und Fachzeitschriften aus den Gebieten der Fernseh- oder Kinotechnik, die Studierenden bei Diplom- oder Studienarbeiten unmittelbar zur Verfügung stehen sollen. Sie sind als beschafft aus Mitteln der FKTG-Studienförderung zu kennzeichnen.

3. Förderungswürdigen Studenten, die mit einem Schwerpunkt ihres Studiums Hörer einer Vorlesung über Fernseh- oder Kinotechnik sind, kann die Teilnahme an der FKTG-Fachtagung finanziert werden. Die Höhe der Zuschüsse wird vom Vorstand festgelegt.
Die in Aussicht genommenen Studenten sind von den unter Ziff. 1 genannten Personen rechtzeitig vor der Tagung beim Geschäftsführer unter Hinweis auf die FKTG-Studienförderung anzumelden.

4. Der Vorstand kann für ein jedes Jahr zusätzliche Sachmittel im Rahmen der FKTG-Studienförderung bereitstellen. Diese Sachmittel sollen vor allem dazu dienen, wissenschaftliche Arbeiten aus den Bereichen der Fernseh- oder Kinotechnik fortzuführen, die anderenfalls wesentlich verzögert oder abgebrochen werden müßten, weil dringend notwendige Geräte oder Bauelemente nicht aus anderen Quellen beschafft werden können.

4.1 Die Höhe der für ein Jahr bereitgestellten Sachmittel wird jährlich festgelegt.

4.2 Sachmittel können nur von den unter Ziff.1aufgeführten Mitgliedern der FKTG schriftlich beantragt werden. Der Antrag muß folgende Angaben enthalten:
Thema und Zieldarstellung der Arbeit,
Finanzierungsübersicht,
Verwendung der beantragten Mittel und die Erklärung, warum die Mittel nicht anderweitig aufgebracht werden können.

4.3 Die Mittel pro Antrag auf Sondermittel sollen in der Regel 2.500,— Euro nicht übersteigen.

4.4 Der Geschäftsführer leitet die bei ihm eingehenden Antrage auf Sachmittel an die beiden Vorsitzenden zur Stellungnahme weiter. Nach Eingang der Entscheidungen der beiden Vorsitzenden beim Geschäftsführer wird der Antragsteller über die Genehmigung bzw. Ablehnung unterrichtet.

4.5 Die mit Sachmitteln aus der FKTG-Studienförderung beschafften Gegenstände werden der Institution, aus der der Antrag gestellt wurde, bleibend zur Benutzung überlassen.
Der Geschäftsführer führt ein Verzeichnis der aus Sachmitteln der FKTG beschafften Geräte usw., um bei Neuanträgen ggf. die Wiederverwendbarkeit bereits beschaffter Geräte usw. prüfen zu können.

5. Zum Ende jeden Kalenderjahres ist dem Geschäftsführer eine Abrechnung der im laufenden Jahr in Anspruch genommenen Mittel aus der FKTG-Studienförderung vorzuweisen.

5.1 Nicht in Anspruch genommene Fördermittel sind mit Billigung des Vorstandes in das Folgejahr übertragbar: sie sind dann in der Abrechnung getrennt auszuweisen.

5.2 Der Geschäftsführer stellt für die Vorstandssitzung, in der über einen Antrag auf Studienforderung beraten wird, eine Liste über die im letzten Jahr beantragten und abgerechneten Fördermittel zusammen und berichtet dem Vorstand.